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"Der Angeklagte fuhr am 12.10.2017 gegen 20:10 Uhr mit dem Pkw Suzuki Vitara, amtliches Kennzeichen XX-YY 000, auf der F-straße und der H-straße in W, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine bei dem Angeklagten um 21:10 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine durchschnittliche Blutalkoholkonzentration von 1,31 Promille und eine um 21:49 Uhr entnommene Blutprobe eine durchschnittliche Blutalkoholkonzentration von 1,22 Promille. Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit auch erkannt hat oder jedenfalls zumindest billigend in Kauf genommen hat. Aufgrund einer Trunkenheitsfahrt am 27.11.2015 wurde dem Angeklagten bereits zuvor die Fahrerlaubnis entzogen. Am 29.10.2017, also nur drei Tage vor der oben genannten Fahrt, hat er erneut eine Fahrerlaubnis erworben."
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