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Kammergericht Berlin Beschluss vom 14.10.2022 - 3 Ws (B) 253/22 - 162 Ss 117/22 - Zum Atemalkoholtest mit dem Atemalkoholmessgerät Dräger Alcotest 9510 DE

KG Berlin v. 14.10.2022: Zum Atemalkoholtest mit dem Atemalkoholmessgerät Dräger Alcotest 9510 DE




Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 14.10.2022 - 3 Ws (B) 253/22 - 162 Ss 117/22) hat entschieden:

  1.  Beim Atemalkoholmessgerät Dräger Alcotest 9510 DE ist der ermittelte Mittelwert der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 1 StVG ohne Sicherheitsabschlag zugrunde zu legen.

  2.  Der Mitteilung der festgestellten Einzelmessergebnisse bedarf es in der Regel nicht.


Siehe auch
Atemalkohol - Atemalkoholtest
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Gründe:


Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Juni 2022 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 13. Oktober 2022 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Lediglich erläuternd bemerkt der Senat:

1. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass ein Beweisantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden ist. Das namhaft gemachte Beweismittel – Sachverständigengutachten – war gänzlich ungeeignet, zu beweisen, dass der Betroffene bei der Messung des Atemalkohols in einer bestimmten Weise ergebnisverfälschend hyperventiliert hat. Gegenstand der begehrten Beweiserhebung hätte nur sein können, ob das Hyperventilieren im Grundsatz geeignet sein kann, das Messergebnis zu verfälschen. Darauf aber kam es nicht an, weil das Amtsgericht die Beweise so gewürdigt hat, dass es bei der Messung zu keinem „ungewöhnlichen Verlauf“ der „Atemtechnik“ gekommen ist. Diese Beweisbewertung ist, was auch für die Sachrüge von Belang ist, nicht zu beanstanden. Insofern gilt, dass die vom Tatgericht gezogenen Schlüsse nicht zwingend, sondern nur möglich sein müssen. Dies ist hier der Fall.




2. Die tatrichterliche Bewertung des Messverfahrens (Dräger Alcotest 9510 DE) als standardisiert begegnet keinen Bedenken. Das Amtsgericht hat sich die Gewissheit verschafft, dass das verwendete (Einzel-) Gerät geeicht (und damit u. a. auch hinsichtlich der Bauart konformitätsbewertet und vor dem Inverkehrbringen geprüft) war. Einer weitergehenden Darstellung des Messverfahrens bedurfte es daher nicht.

3. Der Mitteilung eines Toleranzabzugs (sowie der durch die Rechtsbeschwerde vermissten „Verkehrsfehlergrenzen“) bedurfte es gleichfalls nicht. Die gemessenen Atemalkoholwerte sind der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 1 StVG ohne Sicherheitsabschläge zugrunde zu legen (vgl. BGH NZV 2001, 267; Thüringer Oberlandesgericht VRS 110, 32). Nicht einmal der Mitteilung der festgestellten Einzelmessergebnisse hätte es bedurft; der Mittelwert hätte genügt (vgl. BGH a.a.O.; Thüringer Oberlandesgericht a.a.O.).



4. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zur „falschen“ Tatzeit sind urteilsfremd und daher unbehelflich. Nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 261 StPO kann die „Aktenwidrigkeit“ von Urteilsfeststellungen nicht beanstandet werden (vgl. für viele BGH NStZ-RR 1998, 17).

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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