1. |
Wer als Fahrradfahrer von einem Radweg über einen abgesenkten Bordstein auf einen dort beginnenden Fahrradschutzstreifen wechselt, hat sich dem Wortlaut des § 10 Satz 1 StVO nach zwar dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
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2. |
Verkehrsführung und Regelungszweck des § 10 Satz 1 StVO gebieten indessen, dieses Fahrverhalten nicht an den dort statuierten Sorgfaltsanforderungen zu messen, da der Fahrradverkehr auf dem Schutzstreifen grundsätzlich Vorrang hat und gegenüber dem die Fahrbahn nutzenden Verkehr privilegiert ist.(
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3. |
Unterlässt der Radfahrer vor dem Einfahren auf den Schutzstreifen einen seitlichen Kontrollblick auf die Fahrbahn, wodurch der Unfall vermeidbar gewesen wäre, kommt allerdings dessen Mithaftung nach §§ 9 StVG, 254 BGB in Betracht.
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