Grundsätzlich gehört es zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand der Verfolgungsbehörde, den Fahrzeughalter unverzüglich, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung zu benachrichtigen. Eine Verzögerung ist aber unschädlich, weil bei einem Kfz-Händler die Dokumentation von Probefahrten erwartet werden kann. - Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Speicherung und Weitergabe der Daten im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrfens bestehen nicht.
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