Die Kostenentscheidung ist – selbst wenn sie bereits in dem von der Staatsanwaltschaft vorbereiteten Entscheidungsentwurf enthalten ist – nicht Teil des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls im Sinne der §§ 407 ff. StPO; vielmehr umfasst der eigentliche Strafbefehlsantrag neben der zu ahndenden Tat und ihrer rechtlichen Bewertung nur die Rechtsfolgen der Tat im Sinne des Dritten Abschnitts des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs. Das Gericht ist deshalb nicht gezwungen, nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen, wenn es eine andere als die von der Staatsanwaltschaft beantragte Kostenentscheidung treffen will, sondern kann den Strafbefehl mit einer abweichenden Kostenentscheidung erlassen.
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