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Der BGH hat entschieden, dass bei der Verwirklichung des Tatbestands des § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG und des § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Alt. 2 StGB Idealkonkurrenz und nicht Gesetzeskonkurrenz vorliegt. Dies begründet sich aus den unterschiedlichen Schutzrichtungen der Tatbestände, da § 315d StGB die Sicherheit des Straßenverkehrs schützt, während § 96 AufenthG der Bekämpfung der Schleusungskriminalität dient. Zudem sind die Anwendungsbereiche der Tatbestände nicht deckungsgleich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |