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Zur Begründung der Feststellung einer alkoholbedingten relativen Fahruntüchtigkeit genügt es nicht, lediglich eine unfallursächliche Geschwindigkeitsüberschreitung als alkoholbedingten Fahrfehler zu werten und eine alkoholbedingte Überschätzung der eigenen Fähigkeiten anzunehmen. Eine bloße Enthemmung infolge Alkoholkonsums ist nicht gleichzusetzen mit einer Fahruntüchtigkeit im Sinne der §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a), 316 StGB. Das Tatgericht muss zudem intoxikationsunabhängige Unfallursachen ausreichend darlegen und erörtern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |