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Auch diejenige Angeklagte, die das Fahrzeug nicht eigenhändig lenkte, kann als Mittäterin im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr anzusehen sein, wenn sie ein erhebliches Interesse am Gelingen der Tat hat, einen gewichtigen objektiven Tatbeitrag leistet und trotz fehlender physischer Einwirkung auf die Fahrweise Tatherrschaft oder wenigstens den Willen dazu hat, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von ihrem Willen abhängen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |