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Eine Beweiswürdigung ist lückenhaft, wenn sie die rechtsfehlerfrei festgestellten objektiven Umstände nicht ausschöpft und naheliegende Schlussfolgerungen, wie Beweisanzeichen für eine bestehende Selbsttötungsabsicht, nicht erörtert. Stützt sich das Tatgericht auf ein Sachverständigengutachten, hat es dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht die Überzeugungsbildung auf Rechtsfehler überprüfen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |