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Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back" (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. November 2022 - VIII ZR 221/21, BGHZ 235, 117 Rn. 29 ff.; VIII ZR 288/21, juris Rn. 24 ff. und VIII ZR 290/21, BB 2023, 396 Rn. 34 ff.). Tenor: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen |