|
1. Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 19 ff. und BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 8 C 28/20, BVerwGE 173, 108 Rn. 10 ff.). 2. Die Auslegung und Anwendung der bußgeldbewehrten Verbotsnorm des § 34 Abs. 4 GewO muss sich an den aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG ergebenden Grenzen einer zulässigen richterlichen Interpretation ausrichten. Tenor: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 11. August 2021 im Kostenpunkt und auf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, als ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2020 zurückgewiesen worden ist, sowie auf die Anschlussrevision der Klägerin insoweit aufgehoben, als auf die Hilfswiderklage der Beklagten zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen |