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Zur Frage des Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Falle des (gewerbsmäßigen) Ankaufs von Kraftfahrzeugen und anschließender Vermietung an den Verkäufer im Rahmen eines sogenannten "sale and rent back". Tenor: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. August 2021 wird als unzulässig verworfen. Die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Juni 2020, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen aus dem ausgeurteilten Betrag erst ab dem 24. Februar 2019 zu zahlen sind. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen |