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Die Ansicht eines Berufungsgerichts, eine Partei könne ihre sekundäre Darlegungslast nur durch Vorlage ungeschwärzter Bescheide und Angaben zum Verlauf eines Widerspruchsverfahrens erfüllen, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Eine sekundäre Darlegungslast begründet keine prozessuale Verpflichtung, Urkunden vorzulegen; diese folgt nur aus §§ 422, 423 ZPO oder einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |