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Für den Innenausgleich zwischen zwei Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern nach Regulierung eines in Deutschland eingetretenen Gespannschadens ist deutsches Recht anzuwenden. Dies gilt auch, wenn einer der Versicherer ein ausländischer Versicherer ist und sein Versicherungsvertrag eine subsidiäre Eintrittspflicht vorsieht, da die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss der Pflichtversicherung auf deutschem Recht beruht (Art. 46d Abs. 2 EGBGB). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |