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Der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 StGB) setzt eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dazu ist es erforderlich, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines "Beinahe-Unfalls" nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Die Feststellungen müssen ergeben, dass es in den Fällen, in denen Fahrzeuge zur Kollisionsvermeidung abbremsen mussten, zu einer solchen konkreten Gefährdung gekommen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |