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Die Besonderheiten der Rechtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der privaten Betreiberin des Lkw-Mautsystems und der Schuldnerin als Nutzerin mautpflichtiger Straßen rechtfertigen es, die Befugnis zur Nutzung der Straßen als vereinbarungsgemäße Gegenleistung für das an die Betreiberin gezahlte Entgelt im Sinne von § 142 InsO aF anzusehen. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nach § 142 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung ohne Rechtsfehler bejaht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |