Das Verkehrslexikon

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BGH v. 05.03.2020: Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Entgeltzahlungen eines insolventen Transportunternehmens an den Betreiber des Lkw-Mautsystems




Der BGH (Beschluss vom 05.03.2020 - IX ZR 158/18) hat entschieden:

   Die Besonderheiten der Rechtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der privaten Betreiberin des Lkw-Mautsystems und der Schuldnerin als Nutzerin mautpflichtiger Straßen rechtfertigen es, die Befugnis zur Nutzung der Straßen als vereinbarungsgemäße Gegenleistung für das an die Betreiberin gezahlte Entgelt im Sinne von § 142 InsO aF anzusehen. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nach § 142 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung ohne Rechtsfehler bejaht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mautsystem - Mautgebühren - Mautdaten


Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. April 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten der Streithelferin der Beklagten. Die Streithelfer des Klägers tragen ihre Kosten selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 63.871,77 € festgesetzt.

Gründe:


Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nach § 142 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung ohne Rechtsfehler bejaht. Die Besonderheiten der Rechtsbeziehungen zwischen der durch die Bundesanstalt für Güterverkehr vertretenen Bundesrepublik Deutschland, der Beklagten als privater Betreiberin des Lkw-Mautsystems und der Schuldnerin als Nutzerin mautpflichtiger Straßen rechtfertigen es, die Befugnis zur Nutzung der Straßen als vereinbarungsgemäße Gegenleistung für das - hier kongruent - an die Beklagte gezahlte Entgelt im Sinne von § 142 InsO aF anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, ZIP 2013, 2210 Rn. 30).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

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