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Zum strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Mord durch Werfen von Gegenständen aus einem Fluchtfahrzeug auf ein verfolgendes Polizeifahrzeug. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Der BGH bestätigt die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts, wenn die Täter ihren bedingten Tötungsvorsatz aus eigenem Antrieb aufgaben, obwohl ihnen weitere Wurfgeschosse zur Verfügung gestanden hätten und die Vollendung der Tat objektiv noch möglich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |