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Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) erfordert eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert, die über die latente Gefährlichkeit der Tathandlung hinaus zu einer kritischen Situation im Sinne eines "Beinaheunfalls" geführt hat. Bei der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert ist zudem erforderlich, dass ein bedeutender Schaden gedroht hat, dessen Höhe nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen ist. Subjektiv genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung dieser konkreten Gefahr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |