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Die Einziehung eines zur Tatbegehung gebrauchten Gegenstandes nach § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB nF hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen. Daher ist die Feststellung des Wertes des einzuziehenden Gegenstandes notwendig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |