|
Für die Annahme einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB) ist ein Gefahrverwirklichungszusammenhang erforderlich. Es muss sich ein Risiko verwirklichen, das sich gerade aus der Nichtbeachtung der durch eine Fahrbahnmarkierung getroffenen Anordnung zur Fahrtrichtung ergab. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |