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Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) setzt eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Die Annahme einer solchen konkreten Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert kann nicht allein aus der Tatsache einer Kollision und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gefolgert werden; es bedarf vielmehr konkreter Feststellungen zu den tatsächlich eingetretenen Fremdschäden oder der konkreten Gefahr weiterer Schäden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |