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Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB setzt voraus, dass die Anlasstat im Rausch begangen wurde oder zumindest mitursächlich auf den Hang zurückgeht. Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und den Anlasstaten (Fahrten ohne Fahrerlaubnis) ist nicht belegt, wenn die Taten aus Anlass einer Beziehung und ohne erkennbare Rolle der Betäubungsmittelabhängigkeit unternommen wurden. Eine lediglich festgestellte dauernde Verantwortungslosigkeit aufgrund jahrelangen Konsums begründet keinen ursächlichen Zusammenhang. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |