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Zum Begriff der Zuständigkeit im Sinne des § 156 StGB gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber hinaus, dass die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, abgegeben werden darf und rechtlich nicht völlig wirkungslos ist. Für die Entgegennahme von Erklärungen zum Verbleib von Fahrzeugpapieren gemäß § 5 Satz 1, 2 StVG ist die Straßenverkehrsbehörde die zuständige Behörde im Sinne des § 156 StGB (vgl. § 68 Abs. 1, 2 StVZO). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |