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Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen missbräuchlicher Einnahme von Cannabis ist unbegründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig ist und sich die Entziehungsverfügung nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt in solchen Fällen das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da die missbräuchliche Einnahme von Cannabis die Fahreignung gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ausschließt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |