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Die Gefährdungshaftung nach § 19 Abs. 1 StVG schützt nicht die zu einem Gespann verbundenen Einzelfahrzeuge voreinander; die Ersatzverpflichtung im Verhältnis der Gespannfahrzeughalter zueinander richtet sich gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nach den allgemeinen Vorschriften. Dies gilt nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat, da Zugfahrzeug und Anhänger in diesem Moment noch eine Betriebseinheit bilden und sich eine Betriebsgefahr des Gespanns verwirklicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |