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Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beweislastumkehr des § 477 BGB a.F. greife nicht zugunsten des Käufers ein, wenn dieser nicht beweisen könne, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretener Unfall durch einen Mangel verursacht wurde und dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |