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Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich auf die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF nicht berufen, weil sie nicht bewiesen habe, dass der Brand an dem Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers auf einen bei Gefahrübergang vorliegenden Sachmangel zurückzuführen sei, beruht auf einem entscheidungserheblichen Fehlverständnis der Voraussetzungen und der Reichweite dieser Vorschrift. Für die Anwendung der Beweislastumkehr des § 477 BGB aF genügt der Nachweis, dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang eine Mangelerscheinung – hier in Gestalt des Fahrzeugbrandes – gezeigt hat; der Käufer muss nicht beweisen, dass die Ursache des Mangels bereits bei Gefahrübergang vorlag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |