Das Verkehrslexikon

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht v. 03.03.2026: Zur Haftung des Kfz-Sachverständigen bei fehlerhafter Restwertermittlung; Einbeziehung des Haftpflichtversicherers




Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Urteil vom 03.03.2026 - 7 U 67/25) hat entschieden:

   Ein Haftpflichtversicherer ist in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten geschlossenen Werkvertrags über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens einbezogen und kann dementsprechend Schadensersatz beanspruchen, wenn der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat. Eine korrekte Restwertermittlung setzt grundsätzlich die Einholung dreier verbindlicher Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt voraus, wobei dies nicht ausreicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die eingeholten Angebote offenkundig falsch sind. Den Sachverständigen trifft die Pflicht, das Fahrzeug dem richtigen Interessentenkreis (hier nicht nur Autoverwertern sondern auch Restwertaufkäufern) anzubieten und die eingeholte Angebote auf Ihre Plausibilität zu überprüfen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Gründe:


1) Ein Haftpflichtversicherer ist in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten geschlossenen Werkvertrags über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens einbezogen und kann dementsprechend Schadensersatz beanspruchen, wenn der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat.

2) Eine korrekte Restwertermittlung setzt grundsätzlich die Einholung dreier verbindlicher Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt voraus, wobei dies nicht ausreicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die eingeholten Angebote offenkundig falsch sind. Den Sachverständigen trifft die Pflicht, das Fahrzeug dem richtigen Interessentenkreis (hier nicht nur Autoverwertern sondern auch Restwertaufkäufern) anzubieten und die eingeholte Angebote auf Ihre Plausibilität zu überprüfen.

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Vorschriften§§ 634 Nr. 4, 631, 280 BGB

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