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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums überwiegt in aller Regel das Aussetzungsinteresse des Betroffenen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist rein formeller Natur und erfordert keine Darlegung einer konkreten, unmittelbar drohenden Gefahr. Ein Anhörungsmangel ist unbeachtlich, wenn er die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat, insbesondere bei gebundenen Entscheidungen wie der Fahrerlaubnisentziehung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |