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Die Begründungspflicht der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist rein formeller Natur; die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigen in aller Regel die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung. Ein Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist zulässig, wenn die Gutachtenanordnung formell und materiell rechtmäßig war und für den Betroffenen Anlass sowie Begründung der Bedenken an der Kraftfahreignung erkennbar sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |