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Der BGH legt dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor, ob die vierzehntägige Widerrufsfrist des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU zu laufen beginnt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat. Zudem wird gefragt, ob das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie fortbesteht, obwohl sowohl er als auch der Unternehmer einen zwischen ihnen geschlossenen Fernabsatzvertrag vollständig erfüllt haben, insbesondere wenn das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |