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Der BGH hat die Auslegung des Berufungsgerichts aufgehoben, wonach eine vertragliche Klausel "siehe Gutachten - Note 2-3" beim Gebrauchtwagenkauf lediglich eine Wissensmitteilung und keine Beschaffenheitsvereinbarung über den Zustand des Fahrzeugunterbodens darstelle. Dies gilt auch, wenn die in Bezug genommenen Gutachten älter waren und eine eingeschränkte Prüfung des Unterbodens vorsahen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |