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Von der Verhängung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt (i.d.R. mehr als zwei Jahre bis zur letzten tatrichterlichen Verhandlung), die lange Verfahrensdauer außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegt und dieser sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip schließt das Recht auf Durchführung des Verfahrens in angemessener Zeit ein und gilt auch für Verfahrensverzögerungen nach der tatrichterlichen Entscheidung, insbesondere wenn der Betroffene diese nicht fristgerecht rügen konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |