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Der Bundesgerichtshof hat die Feststellungen zur inneren Tatseite eines Urteils wegen fahrlässiger Tötung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort teilweise aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, soweit die Revision der Staatsanwaltschaft die unterbliebene Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts rügte. Die Ablehnung eines Tötungs- und Schädigungsvorsatzes bei dem unfallursächlichen Fahrmanöver hielt im Übrigen rechtlicher Überprüfung stand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |