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Ein Täter handelt bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen gegen sich selbst (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) nur dann mit dem erforderlichen, zumindest bedingten Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB, wenn er über die allgemeine Gefährlichkeit des Alleinrennens hinaus auch die konkreten Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage zumindest abfindet. Die Feststellung eines solchen Vorsatzes muss sich auf den konkret eingetretenen Gefahrerfolg beziehen, wie z.B. den Verlust der Bodenhaftung infolge überhöhter Geschwindigkeit bei einer Kurvendurchfahrt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |