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Auch wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt rechtmäßig war, kann sie gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie sich vor dem Hintergrund der zum 1. April 2024 geänderten Rechtslage als widersprüchlich darstellt und eine Neuerteilung nach § 13a Nr. 2 FeV überwiegend wahrscheinlich wäre. Im Rahmen des § 13a Nr. 2 a) Alt. 2 FeV ist ein zumindest mittelbarer Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr zu fordern; ein solcher kann bei fehlender Fahrt unter Cannabiseinfluss nicht allein aus regelmäßigem Konsum in der Vergangenheit geschlossen werden, da Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV ohne weitere Umstände nicht mehr auf Kontrollverlust oder fehlende Trennfähigkeit schließen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |