|
Ob ein Zweitschaden einen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz zur Folge hat, wenn das betroffene Bauteil bereits vorbeschädigt war, hängt von der Qualität der Vorschädigung ab: War das betroffene Teil bereits durch den ersten Unfall derart beschädigt, dass zur fachgerechten Reparatur ein Austausch unumgänglich war, kann durch den neuen Unfall eine wirtschaftlich messbare Schadensvertiefung nicht mehr eintreten; ein Ersatzanspruch besteht daher nicht. Hat der Erstschaden hingegen die Nutzbarkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt – etwa weil er lediglich das optische Erscheinungsbild beeinträchtigt hat –, hat der Geschädigte durch das zweite Unfallereignis auch dann einen Schaden erlitten, wenn das betroffene Bauteil zur vollständigen Behebung des Erstschadens bereits in diesem Zuge hätte ausgetauscht werden müssen. Geschuldet sind jedoch nur die Kosten für eine zeitwertgerechte Reparatur, wobei der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten – um einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten entgegenzuwirken – entsprechend den Grundsätzen über den Abzug "Neu für alt" zu mindern ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |