Das Verkehrslexikon

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Landgericht Saarbrücken v. 20.03.2025: Zur Schadensberechnung bei Zweitschaden an vorbeschädigtem Fahrzeug und Abzug 'Neu für alt'




Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 20.03.2025 - 13 S 115/24) hat entschieden:

   Ob ein Zweitschaden einen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz zur Folge hat, wenn das betroffene Bauteil bereits vorbeschädigt war, hängt von der Qualität der Vorschädigung ab: War das betroffene Teil bereits durch den ersten Unfall derart beschädigt, dass zur fachgerechten Reparatur ein Austausch unumgänglich war, kann durch den neuen Unfall eine wirtschaftlich messbare Schadensvertiefung nicht mehr eintreten; ein Ersatzanspruch besteht daher nicht. Hat der Erstschaden hingegen die Nutzbarkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt – etwa weil er lediglich das optische Erscheinungsbild beeinträchtigt hat –, hat der Geschädigte durch das zweite Unfallereignis auch dann einen Schaden erlitten, wenn das betroffene Bauteil zur vollständigen Behebung des Erstschadens bereits in diesem Zuge hätte ausgetauscht werden müssen. Geschuldet sind jedoch nur die Kosten für eine zeitwertgerechte Reparatur, wobei der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten – um einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten entgegenzuwirken – entsprechend den Grundsätzen über den Abzug "Neu für alt" zu mindern ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Gründe:


1. Grundlegende Voraussetzung für den Ersatz eines Zweitschadens ist, dass Erst- und Zweitschaden klar voneinander unterschieden werden können.

2. Ob ein Zweitschaden einen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz zur Folge hat, wenn das betroffene Bauteil bereits vorbeschädigt war, hängt von der Qualität der Vorschädigung ab: aa) War das betroffene Teil bereits durch den ersten Unfall derart beschädigt, dass zur fachgerechten Reparatur ein Austausch unumgänglich war, um die weitere ordnungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs zu gewährleisten, kann durch den neuen Unfall eine wirtschaftlich messbare Schadensvertiefung nicht mehr eintreten; ein Ersatzanspruch besteht daher nicht. bb) Hat der Erstschaden hingegen die Nutzbarkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt - etwa weil er lediglich das optische Erscheinungsbild beeinträchtigt hat -, hat der Geschädigte durch das zweite Unfallereignis auch dann einen Schaden erlitten, wenn das betroffene Bauteil zur vollständigen Behebung des Erstschadens bereits in diesem Zuge hätte ausgetauscht werden müssen. Von einer Wertlosigkeit dieses Bauteils zum Zeitpunkt des Zweitunfalls kann in diesem Fall nämlich nicht ausgegangen werden.

3. Für die Beurteilung des Zweitschadens kann es mit Blick auf die Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht darauf ankommen, ob dieser für einen Vorschaden Ersatz erlangt hat, wie er einen solchen Ersatz ggf. verwendet hat und inwiefern er ihn zur Behebung des Zweitschadens einsetzen könnte. Es stand dem Geschädigten nämlich frei, den Erstschaden nicht reparieren zu lassen, sondern sich mit einem unreparierten, aber fahrbereiten Fahrzeug zu begnügen und den im Zuge des Erstschadens erlangten Ersatz ggf. zulässigerweise anderweitig zu verwenden.

4. Unter Billigkeitsgesichtspunkten gibt es keine Rechtfertigung dafür, den Schädiger zu entlasten, wenn der Erstschaden nicht zufällig, sondern durch ein Handeln Dritter eingetreten ist.

5. Nach der Differenzhypothese kann der Geschädigte jedoch nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er vermögensmäßig mit den zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Altschäden, aber ohne den Zweitschaden stünde. Geschuldet sind daher nur die Kosten für eine zeitwertgerechte Reparatur. Ist dabei eine Wiederherstellung des vorbeschädigten Fahrzeugzustandes beim Hinzutreten eines Schadens im selben Fahrzeugbereich nicht praktikabel, muss für die Schadensberechnung im Ansatz von der allein praktikablen fachgerechten Vollreparatur des Zweitschadens mit Neuteilen ausgegangen werden. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist dann jedoch - um einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten entgegenzuwirken - entsprechend den Grundsätzen über den Abzug "Neu für alt" zu mindern.

Verfahrensgangvorgehend AG Neunkirchen, 27. November 2024, 4 C 69/24Tenor1. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen wird das am 27.11.2024verkündete Urteil des AmtLandgericht Saarbrücken, 13 S 115/24, Entscheidung vom 20.03.2025 [IWW-Abruf 248558, Urteilsvolltext]

werden. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist dann jedoch - um einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten entgegenzuwirken - entsprechend den Grundsätzen über den Abzug "Neu für alt" zu mindern.

Verfahrensgangvorgehend AG Neunkirchen, 27. November 2024, 4 C 69/24Tenor1. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen wird das am 27.11.2024verkündete Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen (4 C 69/24) abgeändert und wie folgtneu gefasst:a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.749,40 EUR nebst Zinsen in Höhevon 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 09.01.2024zu zahlen.b) Die Beklagte wird verurteilt, 618,36 EUR an die Sachverständigen-Büro ... sowieZinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 19.02.2025 an die Klägerin zu zahlen.c) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenforderung derRechtsanwälte ... in Höhe von 280,60 EUR freizustellen.d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.2.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 26 Prozent unddie Beklagte 74 Prozent. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Beklagte.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.4. Die Revision wird nicht zugelassen. GründeI.1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach einem Auffahrunfall, welchersich am 30.11.2023 gegen 14.45 Uhr auf der ... in Höhe des "..."-Marktes in ... ereignete. Die Alleinhaftung der Beklagtenseite steht nicht in Streit.2 Die Klägerin beauftragte vorgerichtlich die Sachverständigen-Büro ... mit der Erstellungeines Schadensgutachtens. Der für das Büro tätige Sachverständige ... dokumentierte inseinem Gutachten vom 07.12.2023 zu den streitgegenständlichen Schäden sowie zu vorhandenenVorschäden Folgendes (Bl. 29 eAkte AG):3 "Im rechten Heckbereich ist ein leichter Anstoßschaden erkennbar.

Die Heckverkleidungwurde an der rechten hinteren Fahrzeugecke zerkratzt und eingedrückt.4 Am Fahrzeug befinden sich nachfolgend aufgeführte unreparierte Vorschäden: An derHeckverkleidung liegt in der linken Hälfte ein Anstoßschaden vor. Zu diesem Haftpflichtschadenwurde am 29.12.2022 ein Schadensgutachten durch unser Büro erstellt, welchesdem Unterzeichner bei der Erstellung des in Rede stehenden Schadensgutachtenvorlag."5 Der Sachverständige nahm in seiner Schadensberechnung einen Abzug "Neu für alt, Vorschaden"in Höhe von 50 Prozent bzw. netto 740,90 EUR vor.6 Das ebenfalls mit der Begutachtung des Vorschadens beauftragte Sachverständigen Büro... hatte in seinem Gutachten vom 29.12.2022 ausgeführt (Bl.

18 eAkte AG):7 "Das Fahrzeug ist verkehrssicher."8 Die Klägerin trat ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkostengegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugsam 01.12.2023 an das Kfz-Sachverständigenbüro ... ab (Bl. 44 eAkte AG).9 Unter dem 11.12.2023 forderten die mit der außergerichtlichen Geltendmachung desSchadens beauftragten Landgericht Saarbrücken, 13 S 115/24, Entscheidung vom 20.03.2025 [IWW-Abruf 248558, Urteilsvolltext]

(Bl. 18 eAkte AG):7 "Das Fahrzeug ist verkehrssicher."8 Die Klägerin trat ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkostengegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugsam 01.12.2023 an das Kfz-Sachverständigenbüro ... ab (Bl. 44 eAkte AG).9 Unter dem 11.12.2023 forderten die mit der außergerichtlichen Geltendmachung desSchadens beauftragten Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte auf, bis zum08.01.2024 folgende Schadenspositionen zu begleichen: Netto-Reparaturkosten in10 Höhe von 1.724,40 EUR, Gutachterkosten in Höhe von 618,36 EUR, Kostenpauschale inHöhe von 30 EUR, Summe insgesamt: 2.372,76 EUR (Bl. 46 ff. eAkte AG).11 Die Beklage lehnte unter Hinweis auf die teilweise Schadensüberlagerung eine Zahlungab (Bl. 49 eAkte AG).12 Unter dem 14.02.2025 trat die Sachverständigen-Büro ...

ihre Ansprüche aus dem streitgegenständlichenUnfallereignis an die Klägerin zurück ab, welche die Abtretung annahm(Bl. 92 eAkte).13 Die Klägerin hat behauptet, der Vorschaden sei von dem streitgegenständlichen Schadenohne Weiteres abgrenzbar; die von dem vorgerichtlich tätigen Sachverständigenvorgenommene Vorteilsausgleichung trage dem Vorschaden genügend Rechnung. Einevöllige Zerstörung der betroffenen Bauteile sei durch das erste Unfallereignis geradenicht eingetreten.14 Die Klägerin hat beantragt,15 1. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.754,40 EURnebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 2.372,76 EUR seit dem 09.01.2024 inHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,16 2. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, 618,36 EUR an die Sachverständigen-Büro ... als Zahlstelle zu zahlen,17 3.

die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer Gebührenforderungder Rechtsanwälte ...in Höhe von 367,23 EUR freizustellen.18 Die Beklagte hat beantragt,19 die Klage abzuweisen.20 Die Beklagte hat behauptet, bereits durch das erste Unfallereignis habe der Stoßfängererneuert werden müssen, weshalb der vorgenommene Abzug des Sachverständigen vonlediglich 50 Prozent unzutreffend sei. Die Überdeckung der Schäden liege nach der Kalkulationdes Sachverständigen vielmehr bei 100 Prozent.21 Das Amtsgericht Neunkirchen, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenenUrteil gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat ‒ nach Einholungeines Sachverständigengutachtens ‒ die Klage abgewiesen.

Zwar seien die aktuellenSchäden von den Vorschäden visuell abgrenzbar, es sei jedoch bereits aufgrund derVorbeschädigung eine Erneuerung der Stoßfängerverkleidung mit der Lackierung beiderStoßfängerteile erforderlich gewesen. Da mithin dasselbe Bauteil betroffen sei, liege keineSchadenserweiterung vor.22 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Sie behauptet, selbst wenn man eine Schadensvertiefung verneinen wolle, müsstenjedenfalls die für die Einholung des vorgerichtlichen SachverständigLandgericht Saarbrücken, 13 S 115/24, Entscheidung vom 20.03.2025 [IWW-Abruf 248558, Urteilsvolltext]

fängerverkleidung mit der Lackierung beiderStoßfängerteile erforderlich gewesen. Da mithin dasselbe Bauteil betroffen sei, liege keineSchadenserweiterung vor.22 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Sie behauptet, selbst wenn man eine Schadensvertiefung verneinen wolle, müsstenjedenfalls die für die Einholung des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens entstandenenKosten ersetzt werden.23 Die Klägerin beantragt,24 1. das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen, Aktenzeichen 4 C 69/24, undatiert,ergangen auf die mündliche Verhandlung vom 6.11.2024 und zugestellt am27.11.2024 aufzuheben und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, andie Klägerin 1.754,40 EUR nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 2.372,76 EURseit dem 09.01.2024 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,25 2.

die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, 618,36 EUR an die Sachverständigen-Büro ... als Zahlstelle zu zahlen,26 3. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer Gebührenforderungder Rechtsanwälte ... in Höhe von 367,23 EUR freizustellen.27 Hilfsweise beantragt die Klägerin,28 1. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, 618,36 EUR an die Sachverständigen-Büro ... als Zahlstelle zu zahlen,29 2. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer Gebührenforderungder Rechtsanwälte ... in Höhe von 367,23 EUR freizustellen.30 Die Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.03.2025 nicht erschienenund stellt in zweiter Instanz keinen Antrag. II.

A.31 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.32 Auch ist die Klägerin jedenfalls nunmehr zweitinstanzlich in vollem Umfang prozessführungsbefugt,nachdem sie eine Rückabtretung des Schadengutachters betreffend dieSachverständigenkosten vorgelegt hat. Da die Rückabtretung hiernach erst nach Erlassder erstinstanzlichen Entscheidung erfolgt ist, ist dies auch im Berufungsrechtszug nochzu berücksichtigen, da eine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPOgrundsätzlich zu verneinen ist, wenn ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel erstnach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstanden ist, auch wennes bereits früher zur Entstehung hätte gebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 ‒ VIII ZR 212/17, BGHZ 220, 77; Beschluss vom 17. Mai 2011 ‒ X ZR 77/10,NJW-RR 2012, 110).

Auf dieser Grundlage tritt die Klägerin nunmehr selbst als Rechtsinhaberhinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten auf und istfolglich diesbezüglich auch prozessführungsbefugt.33 In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegend Erfolg. Dabei ist über die Berufung derKlägerin durch Teilversäumnis- und Schlussurteil zu entscheiden, da die Beklagte in dermündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung anwaltlich nicht vertreten war. B.34 1. Die zulässige Klage ist bezüglich der Hauptforderung ‒ mit Ausnahme eiLandgericht Saarbrücken, 13 S 115/24, Entscheidung vom 20.03.2025 [IWW-Abruf 248558, Urteilsvolltext]

en auf und istfolglich diesbezüglich auch prozessführungsbefugt.33 In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegend Erfolg. Dabei ist über die Berufung derKlägerin durch Teilversäumnis- und Schlussurteil zu entscheiden, da die Beklagte in dermündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung anwaltlich nicht vertreten war. B.34 1. Die zulässige Klage ist bezüglich der Hauptforderung ‒ mit Ausnahme eines geringenTeils der geltend gemachten Kostenpauschale ‒ sowie eines Teils der Zinsforderung undder vorgerichtlich geltend gemachten Rechtsanwaltskosten schlüssig und begründet; imÜbrigen ist sie nicht begründet.35 2. Nachdem die Beklagtenseite dem Grunde nach für die Unfallfolgen unstreitig alleinehaftet, ist das Erstgericht mit Recht zunächst davon ausgegangen, dass sich die Höhedes der Klägerin zu erstattenden Schadens nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB richtet.

Danachkann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der zum Ersatzverpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ein Vermögensschaden ist danachgegeben, wenn sich die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslagenachteilig von der ohne dieses Ereignis unterscheidet (sog. Differenzhypothese). Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte den zur Schadensbehebung erforderlichenGeldbetrag ersetzt verlangen, d.h. diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger,wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßigund erforderlich halten durfte.

Das von dem Geschädigten zu beachtende Wirtschaftlichkeitspostulatgebietet ihm, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich inseiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögenin Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustandzu versetzen. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Grenzean dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangenkönnen, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (vgl. Kammerurteil vom 2. Mai2014 ‒ 13 S 198/13 ‒, juris, Rn. 16 m.w. N.).36 3. In tatsächlicher Hinsicht hat das Erstgericht festgestellt, dass sich die durch denZweitunfall verursachten Beschädigungen "visuell" hinreichend genau von den zum Unfallzeitpunktbereits vorhandenen Schäden abgrenzen lassen.

Diese Feststellung stütztsich auf die Ausführungen des Sachverständigen ..., der eine "Schadenzone 1" am Stoßfängerlinks von der Anhängekupplung von einer "Schadenzone 2" im hinteren rechtenEckbereich unterschieden hat (Bl. 170 f. eAkte AG), und wird auch von keiner Seite inZweifel gezogen. Infolge der Säumnis der Berufungsbeklagten im Termin zur mündlichenVerhandlungen in zweiter Instanz ist überdies das letzte, zulässige Vorbringen der Klägerseitenach § 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestanden zu behandeln.37 4. Darüber hinaus hat die Erstrichterin in Einklang sowohl mit dem vorgerichtlichen Gutachtendes Sachverständigen ... als auch mit dem gerichtlichen Gutachten des SachveLandgericht Saarbrücken, 13 S 115/24, Entscheidung vom 20.03.2025 [IWW-Abruf 248558, Urteilsvolltext]

gezogen. Infolge der Säumnis der Berufungsbeklagten im Termin zur mündlichenVerhandlungen in zweiter Instanz ist überdies das letzte, zulässige Vorbringen der Klägerseitenach § 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestanden zu behandeln.37 4. Darüber hinaus hat die Erstrichterin in Einklang sowohl mit dem vorgerichtlichen Gutachtendes Sachverständigen ... als auch mit dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen... festgestellt, dass zur sach- und fachgerechten Reparatur beider Schäden ansich unabhängig voneinander die Erneuerung der Stoßfängerverkleidung sowie die La-ckierung der beiden Stoßfängerteile erforderlich wäre. Dies wird ebenfalls nicht durchdie Parteien angezweifelt.38 5. Soweit das Amtsgericht aus diesen Feststellungen und den Ausführungen des Sachverständigen...

zu einer fehlenden "wirtschaftlichen Schadenserweiterung" "aus technischerSicht" den Schluss zieht, dass deshalb die Erneuerung der Stoßfängerverkleidungaufgrund des Bereicherungsverbots nicht ersatzfähig sei, verkennt es die ‒ der reinrechtlichen Bewertung unterliegenden ‒ Differenzhypothese.39 a) Vor dem streitgegenständlichen schädigenden Ereignis hatte die Klägerin einen Stoßfängermit einer beschädigten Stelle. Nunmehr hat sie einen Stoßfänger mit zwei beschädigtenStellen, die klar voneinander unterschieden werden können ("Schadenzone1", "Schadenzone 2"), was grundlegende Voraussetzung für den Ersatz des Zweitschadensist (vgl. Kammerurteil vom 2. Mai 2014 ‒ 13 S 198/13 ‒, juris, Rn. 14 m.w. N.).40 b) Im Rahmen der Frage, ob dieser Zweitschaden einen Anspruch des Geschädigten aufSchadensersatz zur Folge hat, ist indes danach zu differenzieren, von welcher Qualitätdie Vorschädigung ist.

War das betroffene Teil bereits durch den ersten Unfall derart beschädigt,dass zur fachgerechten Reparatur ein Austausch unumgänglich war, um dieweitere ordnungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs zu gewährleisten, kann durch den neuenUnfall eine wirtschaftlich messbare Schadensvertiefung nicht mehr eintreten; ein Ersatzanspruchbesteht daher nicht. Hat der Erstschaden hingegen die Nutzbarkeit desFahrzeugs nicht beeinträchtigt ‒ etwa weil er lediglich das optische Erscheinungsbild beeinträchtigthat ‒, hat der Geschädigte durch das zweite Unfallereignis auch dann einenSchaden erlitten, wenn das betroffene Bauteil zur vollständigen Behebung des Erstschadensbereits in diesem Zuge hätte ausgetauscht werden müssen. Von einer Wertlosigkeitdieses Bauteils kann in diesem Fall nämlich nicht ausgegangen werden.

Ein vorbeschädigtesBauteil ist nicht automatisch wertlos, nur weil zur sach- und fachgerechtenvollständigen Behebung eines Schadens sein Austausch angezeigt wäre (insofern denKammerbeschluss vom 01.08.2016 ‒ 13 S 76/16, n.v. einschränkend).41 c) Es steht außerdem in der Entscheidungsbefugnis des Geschädigten, das zwar beschädigte,aber noch gebrauchstüchtige Fahrzeug weiter zu nutzen. Der Geschädigte istnämlich aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehendenDispositionsfreiheit in dLandgericht Saarbrücken, 13 S 115/24, Entscheidung vom 20.03.2025 [IWW-Abruf 248558, Urteilsvolltext]

bung eines Schadens sein Austausch angezeigt wäre (insofern denKammerbeschluss vom 01.08.2016 ‒ 13 S 76/16, n.v. einschränkend).41 c) Es steht außerdem in der Entscheidungsbefugnis des Geschädigten, das zwar beschädigte,aber noch gebrauchstüchtige Fahrzeug weiter zu nutzen. Der Geschädigte istnämlich aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehendenDispositionsfreiheit in der Verwendung des aus dem Erstschaden Erlangten frei. Für dieBeurteilung des Zweitschadens kann es deshalb nicht darauf ankommen, ob der Geschädigtefür einen Vorschaden Ersatz erlangt hat, wie er einen solchen Ersatz ggf. verwendethat und inwiefern er ihn zur Behebung des Zweitschadens einsetzen könnte. Nachder gegenteiligen, von dem Amtsgericht vorgenommenen, Schadensberechnung verbliebedas Risiko, dass der Geschädigte keinen vollen Schadensersatz erhielte.

Hat der Geschädigtebeispielsweise in Ausübung seiner Dispositionsfreiheit den Erstschaden nichtrepariert, sondern sich ‒ wie hier ‒ mit einem unreparierten, aber fahrbereiten Fahrzeugbegnügt und den erlangten Ersatz ggf. zulässigerweise anderweitig verwendet, würdenihm nach der Berechnung des Erstgerichts unter Umständen ausreichende Mittel fehlen,um ein durch die Zweitbeschädigung ggf. fahruntüchtig gewordenes Fahrzeug wieder instandzu setzen. Die Gegenauffassung lässt sich auch nicht aus Gründen der Billigkeitrechtfertigen. Das tatsächliche Ausmaß der Vermögenseinbuße, die durch die Beschädigungeiner vorbeschädigten Sache entsteht, ist auch bei wertender Betrachtung unabhängigdavon, ob der Vorschaden durch Zufall, durch ein Versehen des Geschädigtenoder durch ein haftbares Verhalten Dritter entstanden ist.

Unter Billigkeitsgesichtspunktengibt es keine Rechtfertigung dafür, den Schädiger zu entlasten, wenn der Erstscha-den nicht zufällig, sondern durch ein Handeln Dritter eingetreten ist (vgl. Kammerurteilvom 2. Mai 2014 ‒ 13 S 198/13 ‒, juris, Rn. 19 m.w. N.).42 d) Nach diesen Maßstäben stellt der neu eingetretene abgrenzbare Schaden hier eineSchadenserweiterung dar und ist demnach grundsätzlich ‒ abzüglich der mit der Reparaturverbundenen Wertverbesserung (hierzu sogleich) ‒ zu erstatten. Denn das Fahrzeugder Klägerin war nach dem Erstschaden weiterhin verkehrssicher, wie sich aus dem Gutachtenvom 29.12.2022 ergibt.43 6. Die Klägerin kann jedoch nach Maßgabe der o.g.

Grundsätze nicht verlangen, so gestelltzu werden, wie sie mit einem völlig unbeschädigten Fahrzeug stünde.44 a) Nach der Differenzhypothese kann sie vielmehr nur verlangen, so gestellt zu werden,wie sie vermögensmäßig mit den zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Altschäden, aber ohneden Zweitschaden stünde. Geschuldet sind daher nur die Kosten für eine zeitwertgerechteReparatur (vgl. Kammerurteil vom 2. Mai 2014 ‒ 13 S 198/13 ‒, juris, Rn. 17m.w. N.).45 b) Unter den hier gegebenen Umständen ‒ doppelt geschädigter Stoßfänger, der im Ganzenausgetauscht werden muss ‒ ist allerdings für die Berechnung der geschuldeten Reparaturkostenzunächst vonLandgericht Saarbrücken, 13 S 115/24, Entscheidung vom 20.03.2025 [IWW-Abruf 248558, Urteilsvolltext]

kt vorhandenen Altschäden, aber ohneden Zweitschaden stünde. Geschuldet sind daher nur die Kosten für eine zeitwertgerechteReparatur (vgl. Kammerurteil vom 2. Mai 2014 ‒ 13 S 198/13 ‒, juris, Rn. 17m.w. N.).45 b) Unter den hier gegebenen Umständen ‒ doppelt geschädigter Stoßfänger, der im Ganzenausgetauscht werden muss ‒ ist allerdings für die Berechnung der geschuldeten Reparaturkostenzunächst von den Kosten einer fachgerechten und vollständigen Reparaturunter Einsatz von Neuteilen auszugehen. Eine zeitwertgerechte Reparatur, durchdie ein Fahrzeug in dem beschädigten Bereich in einen gebrauchten oder hier gar vorbeschädigtenZustand zurückversetzt wird, ist nur unter besonderen Voraussetzungentechnisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und dem Geschädigten zumutbar. Diese Voraussetzungenliegen hier nicht vor.

Ist danach eine Wiederherstellung des vorbeschädigtenFahrzeugzustandes beim Hinzutreten eines Schadens im selben Fahrzeugbereichnicht praktikabel, muss für die Schadensberechnung im Ansatz von der allein praktikablenfachgerechten Vollreparatur des Zweitschadens mit Neuteilen ausgegangen werden(vgl. Kammerurteil vom 2. Mai 2014 ‒ 13 S 198/13 ‒, juris, Rn. 18).46 c) Bei Anwendung dieses Ansatzes wäre die Klägerin insoweit bereichert, als sie anstelleeines am Stoßfänger vorgeschädigten Fahrzeuges die Kosten für die Herstellung einesdort unbeschädigten Fahrzeugs erhielte.47 d) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts lässt sich dieser Bereicherung jedoch nichtdadurch begegnen, dass beim Zweitunfall der Eintritt eines unfallbedingten Schadensverneint wird.

Auch sind von den Kosten zur Behebung des Gesamtschadens nicht diejenigenPositionen in Abzug gebracht werden, die bereits bei der Behebung des Vorschadensanfallen würden (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht,2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 14.10.2024), Rn. 150).48 e) Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist jedoch ‒ um einer ungerechtfertigtenBereicherung der Klägerin entgegenzuwirken ‒ entsprechend den Grundsätzen überden Abzug "Neu für alt" zu mindern. Denn wird eine gebrauchte Sache unter Einsatz vonNeuteilen repariert und führt dies zu einer messbaren Vermögensmehrung, die sich fürden Geschädigten günstig auswirkt, hat der Geschädigte einen dadurch erlangten Vorteilauszugleichen, soweit ihm dies zumutbar ist. Das gilt ‒ jedenfalls unter den hier gegebenenUmständen ‒ auch für die Wiederherstellung vorbeschädigter Kraftfahrzeuge(vgl. Kammerurteil vom 2.

Mai 2014 ‒ 13 S 198/13 ‒, juris, Rn. 20 m.w. N.). Die Voraussetzungenfür einen Ausgleich "Neu für alt" sind hier gegeben, da eine sach- und fachgerechte Reparatur den vollständigen Austausch des hinteren Stoßfängers erfordert unddie Klägerin statt des bereits vorbeschädigten ‒ jedoch nicht wertlosen (siehe oben) ‒ einenneuen Stoßfänger erhielte. Nach den Feststellungen des Privatsachverständigen (Bl.33 eAkte AG), die der Gerichtssachverständige in seiner mündlichen Gutachtenerläuterungfür schlüssig gehalten hat Landgericht Saarbrücken, 13 S 115/24, Entscheidung vom 20.03.2025 [IWW-Abruf 248558, Urteilsvolltext]

en, da eine sach- und fachgerechte Reparatur den vollständigen Austausch des hinteren Stoßfängers erfordert unddie Klägerin statt des bereits vorbeschädigten ‒ jedoch nicht wertlosen (siehe oben) ‒ einenneuen Stoßfänger erhielte. Nach den Feststellungen des Privatsachverständigen (Bl.33 eAkte AG), die der Gerichtssachverständige in seiner mündlichen Gutachtenerläuterungfür schlüssig gehalten hat (Bl. 263 eAkte AG), ist hier deshalb ein Abzug von 50%gerechtfertigt.49 e) Für die Erneuerung des Stoßfängers ist somit nach den Feststellungen des Privatsachverständigen‒ die von der Gegenseite nicht angegriffen werden ‒ unter Berücksichtigungdes Abzugs "Neu für Alt" (Bl. 33 eAkte AG) ein Betrag von 1.724,40 EUR nettogrundsätzlich erforderlich.50 7.

Überdies ist die Klägerin berechtigt, nach erfolgter Rückabtretung nunmehr aus eigenemRecht (siehe oben) Zahlung der nach § 249 BGB ersatzfähigen Gutachterkosten(vgl. z. B. BGH, VersR 2023, 330, 331 m.w. N.) an den Gutachter zu verlangen. Der Höhenach wurden von keiner Seite Einwände gegen die Rechnung des Sachverständigen-Büros... (Bl. 43 eAkte AG) erhoben.51 8. Eine über 25 EUR hinausgehende Unkostenpauschale ist nach ständiger, höchstrichterlichgebilligter Rechtsprechung der Kammer jedoch nicht geschuldet (vgl. Kammer,Urteile vom 1. Oktober 2010 ‒13 S 66/10 ‒; vom 12. November 2010 ‒ 13 S 72/10 ‒ undvom 17. Dezember 2010 ‒ 13 S 111/10 ‒; zur Rspr. des Bundesgerichtshofs vgl. BGHZ169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 ‒ VI ZR 249/05 ‒; wie hier auch OLG Celle,Urteil vom 8. August 2006 ‒ 14 U 36/06 ‒, juris, Rn. 20; OLG München, Urteil vom 27.

Januar 2006 ‒ 10 U 4904/05 ‒, juris, Rn. 48; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2009 ‒ 4U 173/07 ‒, juris, Rn. 27; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2010 ‒ 3 U 216/09 ‒, juris, Rn.32). Das Berufungsgericht ist insoweit nicht gehindert, die Klage durch Schlussurteil abzuweisen. Eines vorherigen Hinweises bedurfte es nicht, da nur eine Nebenforderung betroffenist. Darunter fallen neben den in § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO genannten auch relativgeringfügige Teile der Hauptforderung, über die üblicherweise nicht explizit verhandeltwird (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 139 ZPO, Rn. 5). Dies ist bei der Unkostenpauschale der Fall.52 9. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1BGB.

Nicht ab dem 09.01.2024 zu verzinsen sind allerdings die Sachverständigenkosten,da es diesbezüglich mangels Aktivlegitimation der Klägerin an einer entsprechendenwirksamen Inverzugsetzung der Beklagten fehlt. Im Hinblick auf die Sachverständigenkostenkann die Klägerin Zinsen vielmehr erst nach dem 18.02.2025, dem Tag derÜbersendung der Rückabtretungserklärung an die Beklagte, verlangen. Denn ohne einenfälligen und durchsetzbaren Anspruch kann kein Schuldnerverzug eintreten; bis zumTag der Übersendung der Rückabtretung fehlt es jedenfalls an einem Vertretenmüssender Beklagten. Die Klage war zu diesem Zeitpunkt bereits erhoben uLandgericht Saarbrücken, 13 S 115/24, Entscheidung vom 20.03.2025 [IWW-Abruf 248558, Urteilsvolltext]

erständigenkostenkann die Klägerin Zinsen vielmehr erst nach dem 18.02.2025, dem Tag derÜbersendung der Rückabtretungserklärung an die Beklagte, verlangen. Denn ohne einenfälligen und durchsetzbaren Anspruch kann kein Schuldnerverzug eintreten; bis zumTag der Übersendung der Rückabtretung fehlt es jedenfalls an einem Vertretenmüssender Beklagten. Die Klage war zu diesem Zeitpunkt bereits erhoben und steht einer Mahnunggleich, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB. Soweit die Klägerin darüber hinaus Zinsen geltendmacht, ist die Klage auch insoweit durch Schlussurteil abzuweisen (siehe oben). Auf diezunächst fehlende Aktivlegitimation wurde die Klägerin indes auch hingewiesen.53 10. Darüber hinaus kann die Klägerin gemäß § 249 Abs.

2 Satz 1 BGB Freistellung vonden ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem bei Beauftragung berechtigtenTeil ihres Schadensersatzanspruchs verlangen (hier: 1.749,40 EUR, da die Klägerinzu diesem Zeitpunkt nicht Inhaberin des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkostenwar). Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVGVV eine 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 ‒ VI ZR 279/13 ‒, juris,Rn. 20) in Höhe von 215,80 EUR nach Anlage 2 des RVG + 20 EUR (Telekommunikationspauschale)+ 48,60 EUR (USt) = 280,60 EUR. Für die Klageabweisung im Übrigen gilt dasfür die zu Unrecht geltend gemachten Verzugszinsen Ausgeführte entsprechend. III.54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO (erste Instanz) bzw. § 92 Abs. 2 Nr. 1ZPO (zweite Instanz). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihreGrundlage in § 708 Nr.

2 ZPO.55 Mit Blick auf die im Rahmen des Schlussurteils ergangene Entscheidung ist die Revisionnicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfallhinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts(§ 543 Abs. 2 ZPO).

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