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Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, war. Eine Gutachtenanordnung, die ein hohes Aggressionspotenzial abklären soll, muss hinreichend deutlich machen, dass mögliche Verstöße auf dieses Aggressionspotenzial zurückzuführen sind und die Relevanz für das Fahrerlaubnisrecht erläutern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |