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Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter, insbesondere bei hoher Blutalkoholkonzentration und verbotswidriger Personenbeförderung, stellt eine Katalogtat im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB dar, die die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen indiziert. Ein Ausnahmefall der Regelvermutung kann nicht allein damit begründet werden, dass es sich um eine Fahrt mit einem E-Scooter handelt und das Gefährdungspotential geringer sei. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |