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Zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge wegen einer behaupteten Versagung rechtlichen Gehörs, der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) sowie eines Verstoßes gegen § 261 StPO wegen einer angeblich nicht erfolgten Belehrung gehört neben der Darlegung, das Tatgericht habe eine ohne Belehrung erfolgte Beschuldigtenvernehmung verwertet, auch die Mitteilung der Umstände, aus denen die Belehrungspflicht folgt, d.h. aller tatsächlichen Umstände und Aktenauszüge, aus denen die Beschuldigtenstellung zum Zeitpunkt der Vernehmung deutlich wird. Ferner ist der Inhalt der zu Unrecht verwerteten Aussage und die Darlegung, auf welche Weise sie in die Hauptverhandlung eingeführt und vom Gericht verwertet worden ist, mitzuteilen. Nicht jeder unbestimmte Tatverdacht begründet bereits die Beschuldigten- oder Betroffeneneigenschaft mit daraus resultierender Belehrungspflicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |