|
Ein Schuldspruch wegen Nötigung im Straßenverkehr scheidet aus, wenn das Ziel des Täters ist, schnell voran zu kommen oder sich dem Zugriff der Polizei zu entziehen, und die Einwirkung auf andere Verkehrsteilnehmer (z.B. abruptes Abbremsen) lediglich die in Kauf genommene Folge seines Verhaltens ist, nicht aber dessen Zweck. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |