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Die Legaldefinition von Cannabismissbrauch in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist an die gesetzliche Wirkungsgrenze von 3,5 ng/ml THC im Blutserum in § 24a Abs. 1a StVG angepasst worden. Eine Übertragung des Verhältnisses von 3,5 ng/ml THC auf eine mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille vergleichbare Beeinträchtigung, die eine Hochrechnung auf 28 ng/ml THC für die Annahme von Cannabismissbrauch zur Folge hätte, kommt nicht in Betracht. Von Alkoholmissbrauch ist nicht erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille auszugehen, sondern wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |