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Relative Fahruntüchtigkeit ist nicht bereits dann belegt, wenn das Fahrverhalten des Angeklagten durch die Auswirkungen des genossenen Alkohols beeinflusst war; eine bloße Enthemmung infolge Alkoholkonsums, die das fahrerische Leistungsvermögen noch nicht ausreichend beeinträchtigt, ist nicht gleichzusetzen mit Fahruntüchtigkeit im Sinne der §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a), 316 StGB. Die Beweiswürdigung muss eine ausreichende Differenzierung zwischen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und unterhalb der Schwelle hierzu liegenden Alkoholauswirkungen vornehmen und andere, intoxikationsunabhängige Unfallursachen überzeugend ausschließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |