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Die Legaldefinition des Cannabismissbrauchs korrespondiert mit dem gesetzlichen Wirkungswert von 3,5 ng/ml THC-Blutserum in § 24a StVG, bei dessen Erreichen eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nicht fernliegend ist. Eine einmalige cannabisbedingte Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG reicht im Umkehrschluss aus § 13a Nr. 2b FeV nicht allein zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Nr. 2a Alt. 2 FeV aus. Vielmehr müssen Zusatztatsachen vorliegen, die bei einem erstmaligen Verstoß auf einen Cannabismissbrauch hindeuten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |