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Lückenhafte oder fehlerhafte Messprotokolle im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren führen nicht per se zum Verlust der Verfahrenserleichterungen des standardisierten Messverfahrens oder zur Unverwertbarkeit der Messung. Vielmehr entfällt die zeugenersetzende Verlesbarkeit des Protokolls, und der Messbeamte ist zeugenschaftlich zu befragen. Kann die materielle Richtigkeit der Messung nicht festgestellt werden, ist eine volle Beweiswürdigung unter Heranziehung der Falldatei vorzunehmen, wobei ein vorhandener Messwert ein starkes Indiz für eine richtige Messwertbildung darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |