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Dem Verteidiger ist auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen, da ohne die Herausgabe der entsprechenden Daten der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt würde. Eine Begrenzung der herauszugebenden Datensätze ist nicht statthaft. Auch besteht ein Anspruch auf Bereitstellung der Token-Datei und des zugehörigen Passworts zum Zwecke der Entschlüsselung und Verifizierung des Fall-Datensatzes, selbst wenn die Verwaltungsbehörde nur über einen Sammel-Token verfügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |