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Amtsgericht Buxtehude v. 20.11.2025: Zum Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten an den Sachverständigen Zug-um-Zug gegen Abtretung von Regressansprüchen




Das Amtsgericht Buxtehude (Urteil vom 20.11.2025 - 31 C 298/25) hat entschieden:

   Der Anspruch des Geschädigten auf Zahlung restlichen Schadensersatzes für Sachverständigenkosten richtet sich auf Zahlung an den Sachverständigen, nicht an den Geschädigten selbst, um das Werkstattrisiko beim Schädiger zu belassen. Dieser Anspruch besteht Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche wegen überhöhter Rechnungslegung gegen den Sachverständigen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Gründe:


Der Streitwert wird festgesetzt auf 150,78 €.

Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 150,78 € an den Sachverständigen gemäß §§ 7 StVG, § 115 VVG.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Ausführungen der Beklagten zur fehlenden Aktivlegitimation sind nicht verständlich. Die Klägerin macht als Geschädigte Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger bzw. hier die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung geltend, diese können schon denklogisch nicht an den Schädiger abgetreten worden sein.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten gem. §§ 7 StVG, 115 VVG ist unstreitig. Die Sachverständigenkosten gehören zum ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB.

Vorliegend hat die Klägerin die Sachverständigenrechnung noch nicht beglichen. Damit das Werkstattrisiko gleichwohl beim Schädiger bleibt verlangt die Klägerin entsprechend der BGHRechtsprechung (VI ZR 280/22) nicht Zahlung an sich, sondern an den Sachverständigen. Die Beklagte hat vorgerichtlich gegenüber der Klägerin Freistellung von Ansprüchen des Sachverständigen angeboten, dies ist jedoch nicht ausreichend. Der Anspruch der Klägerin richtet sich auf Zahlung an den Sachverständigen Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche (vgl. auch AG Buxtehude vom 16.10.2025, 31 C 315/25).

Gem. § 249 Abs. 2 S.2 BGB hat die Beklagte den erforderlichen Herstellungsaufwand zu ersetzen, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Beauftragung eines Sachverständigen war vorliegend erforderlich. Dass der Sachverständige hier für die Klägerin erkennbar überhöht abrechnet wiAmtsgericht Buxtehude I, 31 C 298/25, Entscheidung vom 20.11.2025 [IWW-Abruf 251969, Urteilsvolltext]

). Gem. § 249 Abs. 2 S.2 BGB hat die Beklagte den erforderlichen Herstellungsaufwand zu ersetzen, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Beauftragung eines Sachverständigen war vorliegend erforderlich. Dass der Sachverständige hier für die Klägerin erkennbar überhöht abrechnet wird nicht einmal von der Beklagten behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auf die einzelnen Ausführungen zur Höhe der Sachverständigenkosten kommt es daher nicht an.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Der Anspruch der Klägerin besteht nur Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche wegen überhöhter Rechnungslegung gegen den Sachverständigen (BGH a.a. O.), dies war entsprechend zu tenorieren. Als wesensgleiches Minus zum Klagantrag ist dies kostenrechtlich irrelevant. Zwar hat die Klägerin vorgerichtlich die Abtretung angeboten und dies auch in der Klagschrift wiederholt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Zug-um-Zug-Verurteilung zu unterbleiben hat. Denn bei der Abtretung gem. § 398 BGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag und die Beklagte hat bislang die Abtretung nicht angenommen. Die Ablehnung der Annahme führt nicht dazu, dass der entsprechende Anspruch der Beklagten nicht mehr besteht. Er führt jedoch zum Verzug der Beklagten, der dem Hilfsantrag der Klägerin entsprechend festzustellen war.

Das Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO der Klägerin ergibt sich aus der sodann möglichen Vereinfachung der Zwangsvollstreckung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann hinsichtlich der Wertfestsetzung mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Buxtehude, Bahnhofstraße 4, 21614 Buxtehude, eingeht. Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen DAmtsgericht Buxtehude I, 31 C 298/25, Entscheidung vom 20.11.2025 [IWW-Abruf 251969, Urteilsvolltext]

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Richterin am Amtsgericht

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