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Der Anspruch des Geschädigten auf Zahlung restlichen Schadensersatzes für Sachverständigenkosten richtet sich auf Zahlung an den Sachverständigen, nicht an den Geschädigten selbst, um das Werkstattrisiko beim Schädiger zu belassen. Dieser Anspruch besteht Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche wegen überhöhter Rechnungslegung gegen den Sachverständigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |