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Nach § 13a Satz 1 Nr. 2a 2. Alt. FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn sonstige Tatsachen die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen. Eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann die Annahme von Cannabismissbrauch nur begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände ("Zusatztatsachen") hinzutreten. Solche Tatsachen können u.a. der Zeitpunkt des Cannabiskonsums und das Verhalten während der Verkehrskontrolle sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |