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Die Entscheidung über die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen an die Staatskasse bei Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO) erfordert eine zweistufige Prüfung, bei der im Rahmen der Ermessensausübung besondere Umstände vorliegen müssen, die die Belastung der Landeskasse mit den Auslagen des Betroffenen als billig erscheinen lassen. Gerichtsinterne Umstände, die zum Eintritt der Verfolgungsverjährung führen und nicht der Sphäre des Betroffenen zuzuordnen sind, stellen einen solchen besonderen Umstand dar, der eine Auferlegung der notwendigen Auslagen an die Staatskasse rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |