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Die Fahrerlaubnis kann gemäß § 111a Abs. 1 StPO vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Erlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzogen wird. Ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt nach aktueller Rechtsprechung des Landgerichts Wiesbaden ab 1.600,00 Euro vor. Ein Einwand des Beschuldigten, die Kollision nicht bemerkt zu haben, kann als widerlegte Schutzbehauptung angesehen werden, wenn die Umstände des Unfalls eine Wahrnehmung nahelegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |